Medienmitteilung vom 21.09.2017

Datum: 21.09.2017

Nationaltheater unterliegt im Kündigungsrechtsstreit (Az. 12 Ca 63/17)

Mit Urteil vom 21. September 2017 hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitarbeiters des Nationaltheaters Mannheim (vgl. Medienmitteilung vom 09.08.2017) unwirksam ist und die beklagte Stadt verurteilt, den Mitarbeiter vorläufig weiter zu beschäftigen.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung darauf, dass die erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfällt. Dabei betont das Gericht, dass der Ausspruch einer Kündigung nicht die Sanktion für ein pflichtwidriges Verhalten darstellt, sondern dazu dient, künftige Störungen des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Es hätte vorliegend genügt, den Kläger abzumahnen, um auf die Vorgänge zu reagieren. Die fristlose Kündigung ist daher unverhältnismäßig.

Dabei wertet die Kammer das Verhalten des Klägers durchaus als erhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglicher Pflichten. Die Kammer sieht indes das Verschulden des Klägers nicht als hoch an. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger Fragen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis direkt mit seinen Ansprechpartnern vor Ort und nicht mit Mitarbeitern der Stadt besprochen habe. Seine Vorgehensweise sei mit der Personalreferentin und seinem Vorgesetzten abgestimmt gewesen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass diese berechtigt seien, derartige Vereinbarungen abzuschließen. Darüber hinaus habe die Beklagte in der Vergangenheit eine hohe Anzahl an tatsächlich geleisteten Überstunden vom Kläger entgegengenommen und an ihn ausgezahlt, ohne die personelle Besetzung der Abteilung zu verbessern. Sie sei deshalb ihrer eigenen Fürsorgeverpflichtung nicht gerecht geworden. Dem Kläger könne auch kaum vorgeworfen werden, „heimlich“ gehandelt zu haben, denn er hat (fast) nie korrekt ausgefüllte „Überstundenzettel“ vorgelegt. Dies hatte die Beklagte in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt gerügt. Schließlich berücksichtigt das Gericht zugunsten des Klägers, dass er der Beklagten den Sachverhalt ohne Not offenbart hat und bei der Stadt bereits seit neun Jahren beanstandungsfrei beschäftigt ist.

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