Betriebsratswahl bei SAP

Datum: 08.03.2006

Kurzbeschreibung: 

Beim Arbeitsgericht Mannheim ist am 06.03.2006 ein Verfahren zur Bestellung eines Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl bei der SAP AG eingegangen.

Termin zur mündlichen Verhandlung wurde durch die zuständige Vorsitzende der Kammer 13 bestimmt auf

Dienstag, 11.04.2006, 10:00 Uhr.

Die Ersatzbestellung eines Wahlvorstandes durch das zuständige Arbeitsgericht ist in § 17 IV BetrVG geregelt. Sie setzt voraus, dass der Versuch einen Wahlvorstand durch die Betriebsversammlung wählen zu lassen, gescheitert ist.

Antragsberechtigt sind drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

Die Antragsteller können im Antrag Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen, an die das Arbeitsgericht aber nicht gebunden ist: Es kann jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb bestellen.

Gem. § 15 Abs. 3 a KSchG ist die ordentliche Kündigung der ersten drei im Antrag aufgeführten wahlberechtigten betriebsangehörigen Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht zulässig.


Der Termin am 11.04.2006 wurde aufgehoben, nachdem die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass Verfahren zunächst ruhen zu lassen.

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